Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz
zur Regelung zusätzlicher Fragen
der Ausbildungsplatzförderung
Vom 18. Dezember 1979 (Fn 1)
Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108) wird verordnet:
§ 1
§ 1
Einzugsstellen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung sind
1. der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen, Köln und der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland,
2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund und der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe,
3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit das Land Träger der Unfallversicherung ist.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1979 S. 1019. |
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GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1979. |
Normverlauf ab 2000: